Spürbare Entlastungen für Betriebsrentner*innen vom Bundestag beschlossen

13. Dezember 2019

+++ 300 Euro weniger Kran­ken­kas­sen­bei­trag pro Jahr +++ Frei­be­trag statt starrer Grenze +++ betrieb­liche Alters­vor­sorge wird gestärkt +++

Dagmar Neu­kirch, stell­ver­tre­tende Frak­ti­ons­vor­sit­zende und sozi­al­po­li­ti­sche Spre­cherin der SPD-Frak­tion im Säch­si­schen Landtag, zum Beschluss des Bun­des­tages am 12.12.2019, die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge für Betriebs­renten zu senken:

Bisher mussten Men­schen, die eine Betriebs­rente beziehen, ab einer Höhe von ca. 155 Euro den vollen Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag, also Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber­an­teil (‚Dop­pel­ver­bei­tra­gung‘), bezahlen. Schon bei einem gering­fü­gigen Über­schreiten dieser Frei­grenze kam es so zu erheb­li­chen Mehr­be­las­tungen. Völlig zurecht haben viele Betrof­fene von der Bun­des­po­litik gefor­dert, hier für eine bes­sere und gerech­tere Rege­lung zu sorgen. Um es klar zu sagen: Die Dop­pel­ver­bei­tra­gung, die 2003 ein­ge­führt wurde, war ein Fehler.

Die neue Rege­lung sieht einen echten Frei­be­trag in Höhe von 159,25 Euro vor. Nur für den Teil, der über diesem Betrag liegt, fallen ab 1.1.2019 noch Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge an. Dieser Frei­be­trag sorgt dafür, dass alle Betriebsrentner*innen, die jetzt Bei­träge zur Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen müssen, um ca. 300 Euro pro Jahr ent­lastet werden.

Es ist gut, dass die Koali­tion von Union und SPD im Bund jetzt einen Kom­pro­miss im Bun­destag beschlossen hat, der die Betriebsrentner*innen schon ab 1. Januar 2020 um rund 300 Euro im Jahr ent­lastet. Die neue Rege­lung sorgt dafür, dass 60 Pro­zent der Betriebsrentner*innen weniger als die Hälfte des bis­he­rigen Betrages bezahlen.

Uns ist bewusst, dass damit nicht alle Unge­rech­tig­keiten der Ver­gan­gen­heit behoben werden können. Die neue Rege­lung greift aber die For­de­rungen der Betrof­fenen auf, sorgt für eine spür­bare Ent­las­tung für Bezieher*innen von Betriebs­renten und stärkt die betrieb­liche Alters­vor­sorge als beste Ergän­zung zur gesetz­li­chen Rente.

Die bis­he­rige Rege­lung sah eine Frei­grenze von 155,75 Euro vor. Das heißt, dass für eine Rente, die über diesem Betrag lag, der volle Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag von meist 15,5 Pro­zent (Arbeit­nehmer- und Arbeit­geber-Anteil) zu zahlen war. Wer 155 Euro Betriebs­rente bezieht, zahlte keinen Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag, wer 156 Euro bezieht, zahlte sofort den vollen Bei­trag, also 15,5 Pro­zent von 156 Euro (24,18 Euro).

Die neue Rege­lung sieht statt der Frei­grenze einen echten Frei­be­trag von zunächst 159,25 Euro vor. Nur für den Betrag der über diesem Frei­be­trag liegt, fallen nun noch Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge an. Das heißt, jeder, der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge bezahlt, wird bei 15,5 Pro­zent KV-Bei­trag um monat­lich 24,68 Euro ent­lastet. Das sind 296 Euro im Jahr. Zudem wird der Frei­be­trag ent­spre­chend der Lohn­ent­wick­lung ange­passt.

Die neue Rege­lung greift auch bei Ver­trägen, die eine Einmal-Aus­zah­lung vor­sehen, indem der Aus­zah­lungs­be­trag rech­ne­risch auf 120 Monate, also 10 Jahre, ver­teilt wird.

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