Ab dem 2. November gelten bundesweit und damit auch in Sachsen harte Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Eine Übersicht zu den Maßnahmen, die von Bundeskanzlerin und Ministerpräsident*innen vereinbart wurden, gibt es hier bei der Bundesregierung zum Download.
Die Sächsische Staatsregierung hat in einer Kabinettssitzung am 30. Oktober 2020 die Umsetzung der Maßnahmen für Sachsen beschlossen. Die genauen Regelungen sind hier zusammengefasst:
Alle offiziellen Infos zu Corona unter corona.sachsen.de
Seit einigen Wochen verschärft sich das Infektionsgeschehen dramatisch. Fast überall sind die Grenzwerte bei der so genannten 7-Tage-Inzidenz deutlich überschritten.
Sowohl die Infektionen als auch die Erkrankungen und die Behandlungen auf Intensivstationen wachsen exponentiell an. Das heißt, dass sich die Werte innerhalb von einigen Tagen jeweils verdoppeln. Eine Kontaktnachverfolgung ist schon jetzt kaum noch möglich und eine Überlastung des Gesundheitssystems ist absehbar.
Deshalb müssen die Kontakte jetzt massiv heruntergefahren werden, um die Infektionen nachhaltig zu verringern.
Die Maßnahmen gelten jetzt für den November.
Eine Übersicht zum Infektionsgeschehen gibt es auf den Seiten der Staatsregierung.
Pressekonferenz 30.10.2020 zu den Corona-Maßnahmen
https://www.facebook.com/Freistaat.Sachsen/videos/1527037837486860
Sozialministerin Petra Köpping beantwortet am 30.10.2020 zusammen mit dem Ministerpräsidenten Fragen von Zuschauerinnen und Zuschauern
https://www.facebook.com/Freistaat.Sachsen/videos/2848508565380934
Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.
Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von:
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen
- Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen (soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)
- Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
- Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
- Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie der Sportwettkämpfe ohne Publikum
- Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
- Botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks
- Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten
- Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
- Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum
- Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen
- Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung
- Zirkussen
- Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen, -fahrzeugen
- Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
- Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
- Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
- alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen
Angebote und Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Kontaktdaten sind zu erheben (außer Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss aber nicht mehr vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen. Im Groß- und Einzelhandel sowie Läden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in der eigenen Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder insgesamt fünf Personen erlaubt.
Dies gilt jedoch nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen.
Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge. Es gelten weiter die »AHA«-Empfehlungen: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Nutzung der Corona-Warn-App. In geschlossenen Räumen sollte regelmäßig gelüftet werden.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden (ausgenommen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres):
- Bei Benutzung des ÖPNV einschließlich Taxis sowie bei regelmäßigen Fahrdiensten zwischen Wohnort und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, Patienten oder pflegebedürftigen Menschen
- in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
- in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern
- beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen
- in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr: Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), öffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungen, in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen oder schulischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände
- in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränke
- beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden, wenn:
- der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- für die Primarstufe,
- Horte,
- im Unterricht für Schüler der Sekundarstufe I,
- im Unterricht an Förderschulen der Sekundärstufe I auch für Lehrkräfte und sonstiges im Unterricht eingesetztes Personal,
- im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
- zur Aufnahme von Speisen und Getränken
Eine Mund- und Nasenbedeckung ist zu tragen beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen. Ausgenommen ist die sportliche Betätigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren).
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. Pflegeheime) sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Regelungen von Hygiene- und Besuchskonzepten dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.
Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer.
Abhängig von der regionalen aktuellen Infektionslage können die zuständigen kommunalen Behörden verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Dazu gehört insbesondere die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an Orten, an den Menschen dichter oder länger zusammenkommen.
Um die Unternehmen und Selbstständigen zu unterstützen, die jetzt eneut schließen müssen, hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz ein Programm angekündigt, das konkret helfen soll.
Konkret werden 75 Prozent des Umsatzes vom November 2019 erstattet. Soloselbstständige sollen alternativ den durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019 ansetzen können. Hat das Unternehmen im November 2019 noch nicht existiert, wird der Oktober 2020 als Maßstab verwendet.
Sobald die konkreten Anträge möglich sind, werden wir hier dahin verlinken.
Es ist geplant, dass der Ministerpräsident am Mittwoch im Landtag eine Regierungserklärung zu den Maßnahmen abgibt. Anschließend wird es eine Debatte im Landtag geben. Zudem ist es geplant, dass im Plenum ein Antrag zu den Maßnahmen beraten wird.
Es ist grundsätzlich richtig, dass das Parlament zu den Maßnahmen berät und stärker eingebunden wird.
In einem ersten Schritt haben wir deshalb öffentliche Anhörungen zu den Erfahrungen mit den Corona-Regelungen durchgeführt. Diese laufen gerade in den Fachausschüssen. Dort besprechen wir auch regelmäßig, wie die aktuellen Regelungen wirken und künftig ausgestaltet werden sollten.