In Sachsen muss deutlich mehr investiert werden. Mindestens 10 Milliarden Euro sind in den nächsten Jahren zusätzlich nötig. Seit langem schlägt die SPD-Fraktion ein Sondervermögen vor, um diese Investitionen zu ermöglichen.
Die SPD-Landtagsfraktion hat nun ein Gutachten veröffentlicht, das Handlungsspielräume für solche kreditfinanzierte Zukunftsinvestitionen vorstellt. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Uwe Berlit im Auftrag der Fraktion erstellt.
Prof. Dr. Berlit hat in seinem Gutachten untersucht, wie das ohne Änderung der Verfassung möglich ist. Das Gutachten konzentriert sich dabei auf die drei Finanzierungsansätze:
1. Nettokreditaufnahmen im Kernhaushalt
Ohne eine Änderung von Sächsischer Verfassung und Grundgesetz wird eine Kreditaufnahme im Kernhaushalt für investive Zwecke schwer verfassungsgerichtsfest darzustellen sein.
2. Finanzpolitische Spielräume jenseits der förmlichen Kreditaufnahme
Jenseits des Kernhaushaltes gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Investitionen zu finanzieren und anzuregen. Diesen Optionen setzt das „Verbot der Verfassungsumgehung“ Grenzen, doch auch innerhalb dieser Grenzen hat die Staatsregierung erhebliche Spielräume. Nicht unter die Schuldenbremse fallen etwa Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen, die private Investitionen begünstigen können.
Ebenfalls nicht unter die Schuldenbremse fallen juristisch selbstständige Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts.
Insbesondere im Bereich rentabler Investitionen eröffnet sich dadurch ein breites Spektrum an Möglichkeiten, Investitionen abzuwickeln und zu fördern, darunter u.a.:
- eine Ausweitung des Aufgabenbereichs und Stärkung der SAB
- Gesellschaften für den Bau von Wohnungen oder Straßeninfrastruktur
- Landesbeteiligungen an Infrastrukturunternehmen
- Staatsbetriebe
3. Einfachgesetzliche Änderungen des Sächsischen Generationenfondsgesetzes
Sachsen ist mit den Regelungen des Art. 95 Abs. 7 zur Absicherung von Beamtenpensionen einen bundesweit einzigartigen Weg gegangen. Die Regelungen des Sächsischen Generationenfondsgesetzes gehen jedoch über die verfassungsrechtlichen Anforderungen deutlich hinaus:
- Gemäß Verfassung ist nur für die Versorgungsansprüche Vorsorge zu treffen, die nach dem 1. Januar 2014 erdient wurden, nicht für früher entstandene Ansprüche.
- Die in der Verfassung geforderte „auskömmliche“ Vorsorge ist bereits bei einer hälftigen Vorsorge gewährleistet. Eine vollständige Vorsorge ist nicht gefordert.
Durch die bisher geleistete Übervorsorge ist eine (befristete) Reduzierung oder ein temporäres Aussetzen der Zuführungen verfassungsrechtlich zulässig. Bei vertretbarer Risikostreuung ist es zulässig, einen Teil des Vorsorgevermögens für rentierliche Investitionen im Freistaat Sachsen einzusetzen.
Die in der Verfassung geforderte „auskömmliche“ Vorsorge ist bereits bei einer hälftigen Vorsorge gewährleistet. Eine vollständige Vorsorge ist nicht gefordert.
Gutachter Uwe Berlit
Prof. Dr. Uwe Berlit (Jg. 1956) war Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und Vizepräsident des sächsischen Verfassungsgerichtshofs. Er ist seit 2004 Honorarprofessor für Verfassungs- und Finanzrecht an der Universität Leipzig.
Das Gutachten kann hier heruntergeladen werden:
https://www.spd-fraktion-sachsen.de/wp-content/uploads/Berlit_GutachtSPDFraktion_Schuldenbremse.pdf