Sachsen bekommt ein gutes Inklusionsgesetz

22. März 2019

+++ Stärkung der Teilhabe +++ Inklusionsbeauftragter +++ Abschaffung der Wahlrechts-Ausschlüssen +++

Am 22. März 2019 haben SPD und CDU ein „Gesetz zur Stär­kung der Inklu­sion von Men­schen mit Behin­de­rungen im Frei­staat Sachsen“ („Säch­si­sches Inklu­si­ons­ge­setz“) in den Landtag ein­ge­bracht. Damit kann es jetzt beraten und vor der Som­mer­pause beschlossen werden. Gleich­zeitig werden wei­tere Gesetze geän­dert – zum Bei­spiel das Wahl­ge­setz.

„Die SPD in der Regie­rung hat dafür gesorgt, dass Inklu­sion zum Thema wird. Die SPD hat dafür gesorgt, dass die UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­tion (UN-BRK) end­lich auch in Sachsen ordent­lich umge­setzt wird. Darauf, und vor allem auf die vielen Men­schen mit und ohne Han­dicap, die dafür gekämpft haben, bin ich stolz“, so Hanka Kliese.  

Die Bilanz bei der Inklu­sion beinhalten den Akti­ons­plan Inklu­sion, die Umset­zung und Finan­zie­rung dieses Plans in ver­schie­denen Minis­te­rien oder auch die Ver­bes­se­rungen beim Lan­des­blin­den­geld. Kliese weiter: „Das Inklu­si­ons­ge­setz ist ein letzter großer Bau­stein in dieser Legis­latur. Und es ist ein gutes Gesetz geworden. Es regelt viele Dinge, die für manche Men­schen klein erscheinen mögen, die aber enorm wichtig für die Betrof­fenen sind: Mit dem Gesetz ver­bes­sern wir die Unter­stüt­zung gehör­loser Eltern, durch finan­zierte Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hilfen. Mit dem Gesetz gibt es nun einen haupt­amt­li­chen Inklu­si­ons­be­auf­tragten und einen Lan­des­beirat für die Belange von Men­schen mit Behin­de­rungen. Beide sind, dem Quer­schnitts­thema Inklu­sion gerecht wer­dend, bei der Staats­kanzlei ange­sie­delt und beraten die gesamte Staats­re­gie­rung, nicht mehr nur das Sozi­al­mi­nis­te­rium. Mit dem Gesetz ver­bes­sern wir zudem die Berech­nungs­grund­lage für die Teil­habe Schwer­be­hin­derter Men­schen.“

Beson­ders wichtig war Kliese und der SPD die Abschaf­fung der Wahl­rechts­aus­schlüsse: „Wir schaffen in Sachsen die Wahl­rechts­aus­schlüsse ab. Schon zur dies­jäh­rigen Land­tags­wahl werden unge­fähr 4.000 Men­schen, denen dieses Grund­recht bisher ver­fas­sungs­widrig ver­wehrt wurde, wählen können. Diese Ände­rung hätten wir uns gern schon eher gewünscht. Leider hat die CDU erst ein Urteil des Ver­fas­sungs­ge­richtes gebraucht, um ihre Blo­ckade auf­zu­geben.“ Der neue § 12 des Säch­si­schen Wahl­ge­setzes lautet dann: „Aus­ge­schlossen vom Wahl­recht ist, wer infolge Rich­ter­spruchs das Wahl­recht nicht besitzt.“

Kliese abschie­ßend: „Aus Inte­gra­tion wird Inklu­sion, jetzt auch end­lich mit unserem neuen Gesetz. Men­schen mit Behin­de­rung wollen und müssen teil­haben können. Das ist ihr Recht. Und das setzen wir wie ver­spro­chen um.“

Wahl­rechts­aus­schlüsse im Wahl­ge­setz

Neue Fassung (Entwurf der Koalition)

§ 12
Aus­schluss vom Wahl­recht

Aus­ge­schlossen vom Wahl­recht ist,
1. wer infolge Rich­ter­spruchs das Wahl­recht nicht besitzt.

2. der­je­nige, für den zur Besor­gung aller seiner Ange­le­gen­heiten ein Betreuer nicht durch einst­wei­lige Anord­nung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Auf­ga­ben­kreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs bezeich­neten Ange­le­gen­heiten nicht erfasst,
3. wer sich auf­grund einer Anord­nung nach § 63 in Ver­bin­dung mit § 20 des Straf­ge­setz­bu­ches in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus befindet.

Bisher gültige Fassung

§ 12
Aus­schluss vom Wahl­recht

Aus­ge­schlossen vom Wahl­recht ist,
1. wer infolge Rich­ter­spruchs das Wahl­recht nicht besitzt,
2. der­je­nige, für den zur Besor­gung aller seiner Ange­le­gen­heiten ein Betreuer nicht durch einst­wei­lige Anord­nung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Auf­ga­ben­kreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs bezeich­neten Ange­le­gen­heiten nicht erfasst,
3. wer sich auf­grund einer Anord­nung nach § 63 in Ver­bin­dung mit § 20 des Straf­ge­setz­bu­ches in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus befindet.

2014 2019
Zusätz­liche Gelder für die UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­tion (UN-BRK)
Inklu­sion an Schulen 0,6 Mio. Euro 4,7 Mio. Euro
Umset­zung der UN-BRK 0 Euro 10  Mio. Euro
Talente für Sachsen (Inklu­sion an Hoch­schulen und Berufs­aka­demie Sachsen) 0 Euro 2 Mio. Euro
Inklu­sion in der Kultur 0 Euro 1 Mio. Euro
Unter­stüt­zung nach Lan­des­blin­den­geld­ge­setz (monat­lich)
Blinde Men­schen 333 Euro 350 Euro
hoch­gradig Seh­bin­derte 52 Euro 80 Euro
Gehör­lose 103 Euro 130 Euro
schwerst­be­hin­derte Kinder 77 Euro 100 Euro
taub­blinde Men­schen 300 Euro (zusätz­lich)