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Der Ausschuss für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung (VREA) im Sächsischen Landtag hat heute die Empfehlung gegeben das Transparenzgesetz im Plenum zu verabschieden. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung dazu wurde am 11.4.2022 im Ausschuss angehört. Aufgrund der Empfehlungen der Sachverständigen hat die Koalition den Gesetzentwurf nochmals angepasst, unter anderem in folgenden Aspekten:
- Es wurde ein Kostendeckel für Anträge eingezogen, dieser liegt bei jetzt bei 2.500 Euro.
- Von Kosten für Anträge kann in bestimmten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, zum Beispiel wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
Diese Änderungen sind wichtig, denn so haben nun auch Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit Anträge zu stellen. Insgesamt stärkt der Aufbau einer Transparenzplattform die Möglichkeit zur Teilhabe von Bürger:innen in Sachsen deutlich. Sie können so Prozesse besser nachvollziehen und das Vertrauen in die Politik sowie die Demokratie wird gestärkt. Im Bundesvergleich schließt Sachsen nun auf, nur Bayern und Niedersachsen haben bisher kein Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz.
Was bringt das Transparenzgesetz im Detail?
- Durch das Gesetz wird die Regierung beauftragt, eine digitale Transparenzplattform aufzubauen. Diese soll ab 2026 zur Verfügung stehen.
- Das Gesetz soll Behörden verpflichten, wichtige Daten für die Bürger:innen in der Transparenzplattform zu veröffentlichen. Bürger:innen erhalten so Zugang zu aktuellen und wichtigen Daten aus der Verwaltung.
- Bürger:innen können zudem Anträge stellen, wenn Informationen nicht in der Plattform verfügbar sind. Der Transparenzanspruch besteht für Bürger:innen, sofern nicht schutzwürdige private oder öffentliche Interessen überwiegen.
- Transparenzpflichtige Stellen: unter anderem Ministerpräsident:in, Staatsministerien, Staatskanzlei und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen (z. B. Stiftungen)
- Kommunen bekommen die Möglichkeit, freiwillig entsprechende Satzungen zur Informationsfreiheit zu erlassen. Sie sind dazu jedoch vorerst nicht verpflichtet.