Aus Sicher­heits­gründen ist es auf Anfor­de­rung des Bun­des­kri­mi­nal­amtes not­wendig, dass Sie uns, ergän­zend zu Ihrer Anmel­dung, noch Ihr Geburts­datum und Ihren Geburtsort mit­teilen. 

Wir bitten um Ihr Ver­ständnis.  

    Hin­weise des BKA zur Daten­er­he­bung:

    An dieser Ver­an­stal­tung  nehmen u.a. Mit­glieder der Ver­fas­sungs­or­gane des Bundes teil. Der Schutz der Mit­glieder der Ver­fas­sungs­or­gane des Bundes sowie in beson­ders fest­zu­le­genden Fällen der Gäste dieser Ver­fas­sungs­or­gane aus anderen Staaten ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bun­des­kri­mi­nal­amt­ge­setz (BKAG) eine gesetz­liche Auf­gabe des Bun­des­kri­mi­nal­amtes (BKA).
    Zur Erfül­lung dieses gesetz­li­chen Schutz­auf­trages, erhebt das BKA per­so­nen­be­zo­gene Daten der­je­nigen, die im Rahmen der Ver­an­stal­tung in die räum­liche Nähe der vom BKA zu schüt­zenden Per­sonen bzw. in deren Auf­ent­halts­räume gelangen oder gelangen können. Mit der Daten­er­he­bung ver­folgt das BKA das Ziel, mög­liche Gefah­ren­quellen fest­zu­stellen und erfor­der­li­chen­falls geeig­nete gefah­ren­ab­weh­rende Maß­nahmen zu treffen.
    Die Befugnis zur Daten­er­he­bung folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 BKAG (Bun­des­kri­mi­nal­amt­ge­setz) . Hier­nach kann das BKA per­so­nen­be­zo­gene Daten erheben, soweit dies zur Erfül­lung seiner Schutz­auf­gaben gemäß § 6 BKAG erfor­der­lich ist. Eine Ein­wil­li­gung des Betrof­fenen in die Daten­er­he­bung setzt die Befug­nis­norm nicht voraus. Es wird um ent­spre­chende Unter­rich­tung der von der Daten­er­he­bung betrof­fenen Per­sonen gebeten.
    Die Wei­ter­ver­ar­bei­tung der erho­benen Daten beschränkt sich in der Regel auf die Spei­che­rung zum Zwecke des Daten­ab­gleichs gem. § 16 Abs. 4 S. 1 BKAG und zum Zwecke der Zugangs­kon­trolle sowie ggf. der Erstel­lung von „Aus­weis­karten“. Nach Been­di­gung der Ver­an­stal­tung bzw. des Anlasses, zu dem das Bun­des­kri­mi­nalamt per­so­nen­be­zo­gene Daten erhoben hat, werden die Daten vom Bun­des­kri­mi­nalamt gelöscht, wenn nicht beson­dere Umstände die Wei­ter­ver­ar­bei­tung nach § 12 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 BKAG gebieten oder die Löschung wegen einer Nach­weis­pflicht gem. § 25 Abs. 3 S. 2  BKAG oder der Gründe gem. § 25 Abs. 3 S. 3 BKAG (insbes. wegen eines ein­ge­lei­teten Daten­schutz­kon­troll­ver­fah­rens) zu unter­bleiben hat.