Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kol­le­ginnen und Kol­legen,

bitte melden Sie sich bis Dienstag, 25. April 2023, als Medienvertreter:in an. 

Die Anmeldung für das Zukunftsforum ist geschlossen. 

Handwerkskammer Dresden

NJUMII – Das Ver­an­stal­tungs­zen­trum,
Am Lager­platz 8

Dienstag, 2. Mai 2023

Einlass ab 13:30 Uhr

Beginn 14:15 Uhr

Begrü­ßung und Input durch Dirk Panter,
Vor­sit­zender der SPD-Frak­tion im Säch­si­schen Landtag

Begrü­ßung durch Jörg Dittrich,
Prä­si­dent Hand­werks­kammer Dresden

Input Martin Dulig,
Säch­si­scher Staats­mi­nister für Wirt­schaft, Arbeit und Ver­kehr

Dis­kus­sion

Rede Bun­des­kanzler Olaf Scholz

Dis­kus­sion
mit Olaf Scholz

Mode­ra­tion: Eileen Mägel

Ende gegen 16:15 Uhr

Get together

Im Anschluss laden wir Sie zum Get Tog­e­ther mit Speisen und Getränken ein.

Außerdem besteht die Mög­lich­keit einer Füh­rung durch das Bil­dungs­zen­trum der Hand­werk­sammer (ca. 16:30 Uhr)

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Die Plätze sind begrenzt. Wir bitten um recht­zei­tige Anmel­dung bis zum 25. April 2023.

Hin­weise des BKA zur Daten­er­he­bung:
An dieser Ver­an­stal­tung  nehmen u.a. Mit­glieder der Ver­fas­sungs­or­gane des Bundes teil. Der Schutz der Mit­glieder der Ver­fas­sungs­or­gane des Bundes sowie in beson­ders fest­zu­le­genden Fällen der Gäste dieser Ver­fas­sungs­or­gane aus anderen Staaten ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bun­des­kri­mi­nal­amt­ge­setz (BKAG) eine gesetz­liche Auf­gabe des Bun­des­kri­mi­nal­amtes (BKA).
Zur Erfül­lung dieses gesetz­li­chen Schutz­auf­trages, erhebt das BKA per­so­nen­be­zo­gene Daten der­je­nigen, die im Rahmen der Ver­an­stal­tung in die räum­liche Nähe der vom BKA zu schüt­zenden Per­sonen bzw. in deren Auf­ent­halts­räume gelangen oder gelangen können. Mit der Daten­er­he­bung ver­folgt das BKA das Ziel, mög­liche Gefah­ren­quellen fest­zu­stellen und erfor­der­li­chen­falls geeig­nete gefah­ren­ab­weh­rende Maß­nahmen zu treffen.
Die Befugnis zur Daten­er­he­bung folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 BKAG (Bun­des­kri­mi­nal­amt­ge­setz) . Hier­nach kann das BKA per­so­nen­be­zo­gene Daten erheben, soweit dies zur Erfül­lung seiner Schutz­auf­gaben gemäß § 6 BKAG erfor­der­lich ist. Eine Ein­wil­li­gung des Betrof­fenen in die Daten­er­he­bung setzt die Befug­nis­norm nicht voraus. Es wird um ent­spre­chende Unter­rich­tung der von der Daten­er­he­bung betrof­fenen Per­sonen gebeten.
Die Wei­ter­ver­ar­bei­tung der erho­benen Daten beschränkt sich in der Regel auf die Spei­che­rung zum Zwecke des Daten­ab­gleichs gem. § 16 Abs. 4 S. 1 BKAG und zum Zwecke der Zugangs­kon­trolle sowie ggf. der Erstel­lung von „Aus­weis­karten“. Nach Been­di­gung der Ver­an­stal­tung bzw. des Anlasses, zu dem das Bun­des­kri­mi­nalamt per­so­nen­be­zo­gene Daten erhoben hat, werden die Daten vom Bun­des­kri­mi­nalamt gelöscht, wenn nicht beson­dere Umstände die Wei­ter­ver­ar­bei­tung nach § 12 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 BKAG gebieten oder die Löschung wegen einer Nach­weis­pflicht gem. § 25 Abs. 3 S. 2  BKAG oder der Gründe gem. § 25 Abs. 3 S. 3 BKAG (insbes. wegen eines ein­ge­lei­teten Daten­schutz­kon­troll­ver­fah­rens) zu unter­bleiben hat.