Antwort auf eine Anfrage bei abge​ord​ne​ten​watch​.de

Frage (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/albrecht-pallas/question/2019–03-29/312481):

Sehr geehrter Herr Pallas,
Ich schreibe Ihnen, weil ich Ihnen meine Bedenken zum geplanten Poli­zei­ge­setz mit­teilen und eine Ant­wort von Ihnen als ver­ant­wort­li­chem Poli­tiker erhalten möchte.
Beson­ders kri­tisch sehe ich das Kon­zept des Pre­crimes, das in diesem Gesetz ver­folgt wird. So sollen schwer­wie­gende poli­zei­liche Maß­nahmen laut Gesetz­ent­wurf bereits prä­ventiv ein­ge­setzt werden. Aus­schlag­ge­bend hierfür soll das „indi­vi­du­elle Ver­halten einer Person“ sein, das darauf hin­deutet, dass sie „inner­halb eines über­seh­baren Zeit­raums ter­ro­ris­ti­sche Straf­taten begeht“. Diese vagen Ein­griffs­vor­aus­set­zungen sollen Maß­nahmen legi­ti­mieren, die stark in die per­sön­liche Frei­heit ein­greifen noch im Vor­feld einer kon­kreten Gefahr: Auf­ent­halts­ver­bote, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung u.a.
Diese Ein­griffs­vor­aus­set­zungen sind äußerst vage. Diese ‑an das (Vor)urteil Ein­zelner gebun­dene – Rechts­lage ist für mich keine Grund­lage für demo­kra­ti­sches Enga­ge­ment. Ich fürchte um meine grund­recht­li­chen Frei­heiten, z.B. an Demons­tra­tionen teil­zu­nehmen, wenn ich befürchten muss, über­wacht oder als Gefähr­derin ein­ge­stuft zu werden. Ins­be­son­dere für Men­schen, die von Ras­sismus betroffen sind, wird dieses Gesetz ver­mut­lich mehr ver­meint­lich anlass­lose Kon­trollen bedeu­teten, und damit kann diese Rege­lung nicht im Inter­esse der SPD liegen.
Ich bin gegen das Gesetz und möchte von Ihnen wissen: Wie gedenken Sie prä­ven­tive Poli­zei­maß­nahmen, die mit dem neuen Poli­zei­ge­setz legi­ti­miert werden, zu kon­trol­lieren, in ihrer Willkür ein­zu­schränken und insti­tu­tio­nellem Ras­sismus (den es in Sachsen und auch anderswo unstreitbar gibt) zu begegnen?

Ant­wort von Albrecht Pallas:

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beant­worte. Ich bin innen­po­li­ti­scher Fach­spre­cher der SPD-Land­tags­frak­tion und begleite das geplante Poli­zei­ge­setz schon über einen langen Zeit­raum. Ich kann mich noch sehr gut an die Viel­zahl von Bedenken, Vor­schlägen und For­de­rungen, aber auch Begehr­lich­keiten erin­nern, die in diesem Ent­schei­dungs­pro­zess dis­ku­tiert wurden. Vor diesem Hin­ter­grund halte ich das Poli­zei­ge­setz in der Fas­sung, welche dem­nächst im Landtag beschlossen werden soll, für ein sehr aus­ge­wo­genes Ergebnis, das vor allem auch ein Plus an Trans­pa­renz und Kon­troll­mög­lich­keiten hin­sicht­lich der Poli­zei­ar­beit schafft.

Das neue Poli­zei­ge­setz wird einer­seits der Polizei ermög­li­chen, sich mit neuen oder gewach­senen Kri­mi­na­li­täts­phä­no­menen (z.B. schwere Eigen­tums­kri­mi­na­lität, Gewalt oder reli­giös bzw. poli­tisch moti­vierte Kri­mi­na­lität bis hin zu schwersten ter­ro­ris­ti­schen Straf­taten) ange­messen zu befassen, um diese Phä­no­mene zu bekämpfen. Ande­rer­seits ver­zichtet es im Gegen­satz zu anderen Poli­zei­ge­setzen auf pla­ka­tive, jedoch ver­fas­sungs­recht­lich frag­wür­dige Befug­nisse wie die Quellen-Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung, den Online-Tro­janer und einen unbe­grenzt mög­li­chen Poli­zei­ge­wahrsam, wie sie etwa der Frei­staat Bayern ein­ge­führt hat.

Denn wir als SPD wollen, dass die säch­si­sche Polizei auch in Zukunft hand­lungs­fähig bleibt und für die Sicher­heit der Bür­ge­rinnen und Bürger sorgen kann. Gleich­zeitig sollen die Men­schen aber nur den­je­nigen poli­zei­li­chen Ein­griffs­maß­nahmen unter­worfen werden, die für eine effek­tive Auf­ga­ben­er­fül­lung geeignet, erfor­der­lich und in ihrem Grund­rechts­ein­griff ange­messen sind. Die Polizei muss nicht alle tech­nisch mög­li­chen Befug­nisse bekommen, son­dern die rich­tigen. Und je tiefer eine Befugnis in die Grund­rechte ein­greift, desto höher müssen auch die gesetz­li­chen Hürden sein. Des­wegen haben viele der Poli­zei­be­fug­nisse einen Rich­ter­vor­be­halt.

Und vor allem muss sicher­ge­stellt sein, dass das poli­zei­liche Han­deln – sowohl von den Behörden, aber auch von den ein­zelnen Poli­zei­be­diens­teten – einer gesell­schaft­li­chen Trans­pa­renz und wirk­samen Kon­trolle unter­liegt. Der Staat muss in begrün­deten Fällen in die Grund­rechte seiner Bür­ge­rinnen und Bürger ein­greifen dürfen. Aber dies muss mit mög­lichst offenem Visier geschehen und gericht­lich über­prüfbar sein.

Des­wegen wird der Gesetz­ent­wurf der Staats­re­gie­rung durch den am 28. März vom Innen­aus­schuss beschlos­senen Ände­rungs­an­trag von SPD und CDU auch in wesent­li­chen Punkten geän­dert:

  • die Zen­trale Ver­trauens- und Beschwer­de­stelle (§ 98 PVDG) wird aus dem für die Polizei zustän­digen Innen­mi­nis­te­rium aus­ge­glie­dert und bei der Staats­kanzlei ange­sie­delt, um ihre Unab­hän­gig­keit zu stärken
  • die Kon­troll­rechte des Säch­si­schen Daten­schutz­be­auf­tragten (§ 94 PVDG) werden auf zwei zusätz­liche Poli­zei­be­fug­nisse aus­ge­weitet: § 57 (Offener Ein­satz tech­ni­scher Mittel zur Bild- und Ton­auf­nahme und ‑auf­zeich­nung, inkl. Bodycam) und § 58 (Anlass­be­zo­gene auto­ma­ti­sierte Kenn­zei­chen­er­ken­nung)
  • auch die Berichts­pflichten an den Landtag (§ 107 PVDG) werden auf mehr Befug­nisse aus­ge­weitet: § 57 Abs. 4 u. 5 (Bodycam) und § 58 (Anlass­be­zo­gene auto­ma­ti­sierte Kenn­zei­chen­er­ken­nung); die Berichte werden als Par­la­ments­un­ter­lagen auch der Öffent­lich­keit zugäng­lich sein
  • es wird eine Eva­lua­tion fol­gender neuer Poli­zei­be­fug­nisse vor­ge­sehen: Auf­ent­halts­verbot und Kon­takt­verbot (§ 21 Abs. 2 u. 3 PVDG); Bodycam (§ 57 Abs. 4 u. 5 PVDG); sta­tio­närer Ein­satz auto­ma­ti­sierter Kenn­zei­chen­er­ken­nung (§ 58 Abs. 5 PVDG); elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­über­wa­chung (§ 61 PVDG)
  • bei der neu ein­ge­führten Bodycam (§ 57 PVDG) wird im Gesetz klar­ge­stellt, dass die Betrof­fenen ein Ein­sichts­recht in die Auf­nahmen haben.

Leider konnten wir bei der CDU keine Polizei-Kenn­zeich­nungs­pflicht durch­setzen. Das finde ich nicht nur als Sozi­al­de­mo­krat, son­dern auch als gelernter Poli­zei­be­amter sehr ärger­lich. Denn es geht bei der anony­mi­sierten Kenn­zeich­nungs­pflicht darum, poli­zei­liche Hand­lungen ein­zelnen Bediens­teten im Nach­hinein zuordnen zu können. Denn die Bürger/​innen müssen die effek­tive Mög­lich­keit haben, poli­zei­liche Maß­nahmen auf Recht­mä­ßig­keit über­prüfen zu lassen, eine rechts­staat­liche Selbst­ver­ständ­lich­keit.

Dass die von Ihnen erwähnten Poli­zei­be­fug­nisse prä­ventiv, also vor dem nach­weis­li­chen Begehen einer Straftat, zum Ein­satz kommen können – sofern die im Gesetz ent­hal­tenen Vor­gaben erfüllt sind – ergibt sich aus der grund­sätz­li­chen Auf­gabe des Poli­zei­voll­zugs­dienstes. Dem­nach hat die Polizei neben der durch die Straf­pro­zess­ord­nung gere­gelten Straf­ver­fol­gung die Auf­gabe der vor­beu­gende Abwehr von Gefahren, was auch die Ver­hin­de­rung von Straf­taten mit ein­schließt. Das ist bereits jetzt in § 1 des Säch­si­schen Poli­zei­ge­setzes gere­gelt.
Dem Poli­zei­ge­setz kommt daher die Auf­gabe zu fest­zu­legen, ab wel­cher Gefah­ren­schwelle für wel­ches Rechtsgut welche Poli­zei­be­fugnis unter wel­chen Vor­gaben ein­ge­setzt werden darf.

Lassen Sie mich das am Bei­spiel des von Ihnen erwähnten Auf­ent­halts­ver­bots dar­stellen:
Das klas­si­sche Auf­ent­halts­verbot ist bereits im gegen­wär­tigen Poli­zei­ge­setz in § 21 Absatz 2 Satz 1 ent­halten. Dieser lautet: „Die Polizei kann einer Person für höchs­tens drei Monate den Auf­ent­halt in einem Gemein­de­ge­biet oder ‑gebiets­teil unter­sagen, wenn Tat­sa­chen die Annahme recht­fer­tigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Bege­hung bei­tragen wird.“

Falls der Poli­zei­ge­setz­ent­wurf mit den von der CDU-Frak­tion und SPD-Frak­tion vor­ge­se­henen Ände­rungen beschlossen wird, wird es hin­sicht­lich dieser poli­zei­li­chen Stan­dard­be­fugnis künftig Ein­schrän­kungen geben. Denn der neue § 21 Absatz 1 des Ent­wurfs erlaubt diese Unter­sa­gung nur, wenn Tat­sa­chen die Annahme recht­fer­tigen, dass die Person dort inner­halb abseh­barer Zeit eine ihrer Art nach kon­kre­ti­sierte Straftat von erheb­li­cher Bedeu­tung begehen wird. Durch die Beschrän­kung auf Straf­taten von erheb­li­cher Bedeu­tung wird dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz Rech­nung getragen. Bisher waren Art und Schwere der zu ver­hü­tenden Straftat nicht weiter ein­ge­grenzt. Und die Ergän­zung des Tat­be­stands­merk­mals „inner­halb abseh­barer Zeit“ soll ver­hin­dern, dass die Polizei bei der Prü­fung, ob die ihnen bekannten Tat­sa­chen für eine hin­rei­chende Gefähr­dungs­lage spre­chen, einen unver­hält­nis­mäßig langen Zeit­ho­ri­zont zugrunde legt.

Klar ist aller­dings auch: Bei der poli­zei­li­chen Gefah­ren­ab­wehr bedarf es regel­mäßig einer Pro­gnose, mit wel­cher Wahr­schein­lich­keit wel­cher Schaden an einem geschützten Rechtsgut ein­treten wird. Und je mehr Gewicht das gefähr­dete Rechtsgut hat, je größer der zu befürch­tende Schaden an ihm ist, desto weniger wahr­schein­lich muss der tat­säch­liche Scha­dens­ein­tritt nach ver­fas­sungs­recht­li­cher Recht­spre­chung sein.

Des­wegen wird die zum klas­si­schen Auf­ent­halts­verbot hin­zu­kom­mende Befugnis eines gericht­lich ange­ord­neten Auf­ent­halts­ver­bots gemäß § 21 Absatz 2 des Poli­zei­ge­setz­ent­wurfs einer­seits mit gerin­geren Anfor­de­rungen an die Wahr­schein­lich­keit des Scha­dens­ein­tritts und den Kau­sal­ver­lauf aus­ge­stattet, ande­rer­seits werden jedoch höhere Hürden bei den Rechts­gü­tern gesetzt und zusätz­lich ein Rich­ter­vor­be­halt fest­ge­legt. Ein sol­ches Auf­ent­halts­verbot soll für den Zeit­raum von höchs­tens zwei Monaten für einen bestimmten Bereich mög­lich sein, wenn ent­weder
1. Tat­sa­chen die Annahme recht­fer­tigen, dass die betrof­fene Person inner­halb abseh­barer Zeit eine ihrer Art nach kon­kre­ti­sierte Straftat gegen den Bestand oder die Sicher­heit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesund­heit oder Frei­heit einer Person oder Sachen von bedeu­tendem Wert, deren Erhal­tung im öffent­li­chen Inter­esse geboten ist, begehen wird,
oder
2. das Ver­halten der betrof­fenen Person die kon­krete Wahr­schein­lich­keit begründet, dass sie in über­schau­barer Zukunft eine ter­ro­ris­ti­sche Straftat begehen wird.

Ein mög­li­ches Fall­bei­spiel nach Nr. 1 könnte sein: Der Polizei ist bekannt, dass eine Person regel­mäßig Orte besucht, in denen ver­fas­sungs­feind­liche Vor­träge gehalten werden und bei denen in der näheren Ver­gan­gen­heit auch zu Straf­taten gegen Men­schen auf­ge­rufen wurde. Von der Person wird dann bekannt, dass sie in den ver­gan­genen drei Wochen zweimal den öffent­lich zugäng­li­chen Bereich des nahe­ge­le­genen Flug­ha­fens besucht, dort den Ein­gangs­be­reich und die öffent­lich zugäng­li­chen Bereiche begut­achtet und hierbei Fotos und Auf­zeich­nungen ange­fer­tigt hat. Es ist auch bekannt, dass die Person nichts am Flug­hafen ein­ge­kauft und dort auch keine Per­sonen getroffen hat. Von Beruf ist sie Fri­seur. In öffent­lich zugäng­li­chen sozialen Netz­werken hat sich die Person nach Ein­kaufs­mög­lich­keiten für Aceton erkun­digt.

Die ein­zelnen zu der Person bekannten Tat­sa­chen sind jeweils iso­liert betrachtet kein hin­rei­chender Anhalts­punkt dafür, dass sie eine in Nr. 1 genannte Straftat begehen wird, in der Zusam­men­schau der ein­zelnen Tat­sa­chen kann ein objek­tiver Beob­achter jedoch zu der Annahme kommen, dass eine solche Straftat in abseh­barer Zeit bevor­steht. Im Ergebnis muss die Polizei ein/​n Richter/​in davon über­zeugen, dass das bean­tragte Auf­ent­halts­verbot geeignet, erfor­der­lich und ver­hält­nis­mäßig ist, um die behaup­tete Gefahr abzu­wenden.

Ange­sichts der hohen Schranken und des expli­ziten Rich­ter­vor­be­halts halte ich diese zusätz­liche Mög­lich­keit für das Ver­hin­dern von ter­ro­ris­ti­schen Straf­taten für sinn­voll und ver­tretbar. Sie richtet sich eben nicht an einen unbe­stimmten Per­so­nen­kreis, son­dern erfor­dert eine kon­krete Gefah­ren­ana­lyse anhand einer ein­zelnen spe­zi­fi­schen Person und deren Hand­lungen.
Inso­fern halte ich es für sehr unwahr­schein­lich, dass die Polizei nur auf­grund von Akti­vi­täten wie Demons­tra­ti­ons­be­su­chen oder auch eines aktiven Enga­ge­ments bei Demons­tra­tionen ver­su­chen würde, ein sol­ches Auf­ent­halts­verbot bei Gericht zu bean­tragen. Geneh­migen dürfte es der Richter auch nicht.

Auch die von Ihnen als zweite Befugnis erwähnte Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung (TKÜ.) halte ich für ver­hält­nis­mäßig. Die ver­schie­denen Mög­lich­keiten im Bereich der TKÜ. sind Stan­dard­maß­nahmen im Straf­recht, wenn es um die Auf­klä­rung mitt­lerer oder schwerer Kri­mi­na­lität geht. Aus meiner Sicht ist es ein wich­tiges Ziel, dass die Polizei solche Straf­taten mög­lichst ver­hin­dern soll.

Eine Unter­su­chung prä­ven­tiv­po­li­zei­li­cher Befug­nisse zur Ver­hin­de­rung schwerer Straf­taten 2015 durch die Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz kam zu dem Ergebnis, dass in den Poli­zei­ge­setzen der Länder erheb­liche Befug­nis­lü­cken etwa zur Über­wa­chung der Tele­kom­mu­ni­ka­tion und für den Ein­satz von sog. IMSI-Cat­chern oder Stör­sen­dern (Jam­mern) bestehen. Dadurch unter­scheidet sich das Ent­de­ckungs­ri­siko, dem sich poten­ti­elle ter­ro­ris­ti­sche Straf­täter aus­ge­setzt sehen, je nachdem, in wel­chem Bun­des­land sie agieren, und kann ihre Hand­lungs­mög­lich­keiten begüns­tigen.

Die TKÜ zur Gefah­ren­ab­wehr ist auch ver­fas­sungs­recht­lich zulässig. So hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) mit seiner Ent­schei­dung betref­fend das BKA-Gesetz kon­krete Anfor­de­rungen für die Aus­ge­stal­tung sol­cher prä­ven­tiv­po­li­zei­li­chen Rege­lungen abge­leitet, die sich auch im säch­si­schen Poli­zei­ge­setz­ent­wurf wie­der­finden.

Für den Ein­satz dieser Befug­nisse bestehen selbst­ver­ständ­lich hohe Hürden. So müssen hoch­wer­tige Rechts­güter (Leben, Leib, der Bestand des Staates oder ver­sor­gungs­kri­ti­sche Infra­struktur) gefährdet sein. Maß­nahmen der TKÜ müssen durch einen Richter ange­ordnet werden. Es han­delt sich im Übrigen nicht, um die soge­nannte Quellen-TKÜ oder Online-Durch­su­chung, mit denen Mobil­te­le­fone unmit­telbar ver­deckt aus­ge­späht werden können. Diese lehnen die SPD und ich für das Poli­zei­ge­setz ab.

Ich hoffe, mit meiner Ant­wort all Ihre Fragen beant­wortet und Ihnen auf­ge­zeigt zu haben, wie aus­ge­wogen, das neue säch­si­sche Poli­zei­ge­setz ist. Für wei­tere Fragen auch zu anderen Themen stehe ich Ihnen sehr gern zur Ver­fü­gung.

 

Situation im Januar 2019

Im Januar 2019 haben SPD-Land­tags­ab­ge­ord­nete aus­ge­füllte Beschwer­de­for­mu­lare zur Poli­zei­rechts­no­velle, initi­iert durch sach​sens​-demo​kratie​.net, erhalten. Wir machen die Ant­wort unseres Innen­ex­perten Albrecht Pallas hier trans­pa­rent:

„Mit dem neuen Poli­zei­recht sollen die Befug­nisse der Polizei und der kom­mu­nalen Poli­zei­be­hörden den aktu­ellen Erfor­der­nissen ange­passt werden.
Der Gesetz­ent­wurf ist dabei ins­ge­samt aus­ge­wogen.

Auf der einen Seite ermög­licht er ers­tens der Polizei, sich mit neuen oder gewach­senen Kri­mi­na­li­täts­phä­no­menen (z.B. schwere Eigen­tums­kri­mi­na­lität, Gewalt oder reli­giös bzw. poli­tisch moti­vierte Kri­mi­na­lität bis hin zu schwersten ter­ro­ris­ti­schen Straf­taten) ange­messen zu befassen, um diese Phä­no­mene zu bekämpfen.

Zwei­tens passen wir das Poli­zei­recht in Sachsen an das neue euro­päi­sche Daten­schutz­recht, hier v.a. die Daten­schutz-Richt­linie, an.

Drit­tens beschreibt der Gesetz­ent­wurf klarer und kon­kreter, wie die Befug­nisse der Polizei und der Poli­zei­be­hörden sowie ihrer Zusam­men­ar­beit aus­ge­staltet sein sollen.
Dies ist ein Trans­pa­renz­ge­winn gerade auch gegen­über dem bis­he­rigen Poli­zei­ge­setz, für die Anwender aber auch für die Adres­saten des Gesetz­ent­wurfs.

Auf der anderen Seite ist uns als SPD-Frak­tion immer wichtig, das Han­deln der Polizei trans­pa­renter zu machen.
Dafür werten wir die zen­trale Beschwer­de­stelle weiter auf. Wir ver­hin­dern, dass der frag­wür­dige Staats­tro­janer auch im säch­si­schen Poli­zei­recht auf­ge­nommen wird. Wir begrenzen Spei­cher­fristen.

Wir wollen auch Emp­feh­lungen umsetzen, die sich aus der Anhö­rung Ende November 2018 ergeben haben. So befassen wir uns bei­spiels­weise intensiv mit den neuen Befug­nissen der Polizei bei der Video­über­wa­chung an Tran­sit­stre­cken. Der Landtag braucht einen hin­rei­chenden Über­blick dar­über, wie die Polizei mit ihren neuen Befug­nissen umgeht. Ent­spre­chend wollen wir noch wei­ter­ge­hende Berichts­pflichten im Gesetz­ent­wurf fest­schreiben. Und als Gesetz­geber müssen wir per­spek­ti­visch auch ent­scheiden, ob sich diese neuen Befug­nisse in der Praxis bewährt haben. Wir wollen daher mehr Eva­lua­ti­ons­pflichten im Gesetz­ent­wurf ver­an­kern. Die Hin­weise, die zum Schutz von Berufs­ge­heim­nis­trä­gern im geplanten § 77 PDVG kamen, nehmen wir sehr ernst und wollen sie beim Beschluss des Gesetzes an das höhere Schutz­ni­veau des Bun­des­rechts anpassen.

Klar ist: Sachsen braucht eine hand­lungs­fä­hige Polizei, deren Befug­nisse klar gere­gelt sein müssen. Des­halb sorgen wir Sozi­al­de­mo­kraten gleich­zeitig für mehr Trans­pa­renz und Kon­trolle. Wir stehen für eine Balance zwi­schen Sicher­heit und Frei­heit.

Dazu gehört für uns als SPD selbst­ver­ständ­lich die anony­mi­sierte Kenn­zeich­nungs­pflicht. Es ist schade, dass unser Koali­ti­ons­partner bei diesem Thema blo­ckiert. Wir werden uns aber auch unab­hängig von dem aktu­ellen Gesetz­ent­wurf weiter für eine solche Rege­lung ein­setzen.

Mir ist bewusst, dass meine Ant­wort grund­sätz­liche Kri­tiker eines Poli­zei­ge­setzes oder der Polizei nicht zufrie­den­stellen wird. Ich hoffe den­noch, die Posi­tion der SPD für einen demo­kra­ti­schen aber hand­lungs­fä­higen Rechts­staat und ein gutes modernes Poli­zei­recht in Sachsen deut­lich gemacht zu haben. Für Rück­fragen und Gespräche stehe ich natür­lich gerne zur Ver­fü­gung:


Albrecht Pallas

albrecht.pallas@slt.sachsen.de
http://​www​.ein​satz​-fuer​-dresden​.de

Bür­ger­büro Albrecht Pallas, MdL
Nürn­berger Straße 2/4, 01187 Dresden
Tel.: (0351) 219996 96
info@suedpol-dresden.de
http://​www​.suedpol​-dresden​.de


Antworten auf die Kritikpunkte im Einzelnen

Die Para­gra­phen­an­gaben beziehen sich jeweils auf den Ent­wurf des Säch­si­schen Poli­zei­voll­zugs­dienst­ge­setzes (SächsPVDG) aus dem Gesetz­ent­wurf zur Neu­struk­tu­rie­rung des Poli­zei­rechtes des Frei­staates Sachsen vom 18. Sep­tember 2018 (Druck­sa­chen­nummer 6/14791)

(1) Auf­ent­halts­an­ord­nung und Kon­takt­verbot gemäß § 21 SächsPVDG

Die Gefähr­der­re­ge­lung ermög­licht es der Polizei, unter hohen Schranken Auf­ent­halts- oder Kon­takt­ver­bote für Per­sonen aus­zu­spre­chen. Die Vor­aus­set­zungen dafür sind:

Es müssen Tat­sa­chen vor­liegen (also mehr als ein Ver­dacht), die die Annahme recht­fer­tigen, dass die Person inner­halb abseh­barer Zeit eine ihrer Art nach kon­kre­ti­sierte Straftat von erheb­li­cher Bedeu­tung begehen wird. Diese Defi­ni­tion des „Gefährder“-Begriffs wurde vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ent­wi­ckelt und in den Geset­zes­ent­wurf über­nommen

Gemäß § 21 Abs. 1 SächsPVDG kann einer Person unter diesen Vor­aus­set­zungen der Auf­ent­halt in einer bestimmten Gemeinde oder einem Gemein­de­teil unter­sagt werden. Diese Rege­lung gibt es auch schon im bis­he­rigen § 21 Abs. 2 Säch­si­sches Poli­zei­ge­setz (Sächs­PolG).

Neu hinzu kommen die Mög­lich­keiten in den § 21 Abs. 2, 3 PVDG. Diese Maß­nahmen sind – so schreibt es § 21 Abs. 4 SächsPVDG vor – nicht von der Polizei, son­dern von einem Amts­richter anzu­ordnen. Inso­fern wird hier gerade nicht die Gewal­ten­tei­lung auf­ge­weicht, son­dern fest­ge­schrieben.

Ange­sichts der hohen Schranken und des expli­ziten Rich­ter­vor­be­halts hält die SPD diese zusätz­liche Mög­lich­keit für das Ver­hin­dern von ter­ro­ris­ti­schen Straf­taten für sinn­voll und ver­tretbar. Sie richtet sich eben nicht an einen unbe­stimmten Per­so­nen­kreis, son­dern erfor­dert eine kon­krete Gefah­ren­ana­lyse anhand einer ein­zelnen spe­zi­fi­schen Person.

(2) Offener Ein­satz tech­ni­scher Mittel zur Bild- und Ton­auf­nahme und –auf­zeich­nung / Kenn­zei­chen­er­fas­sung (§ 57, § 58, § 59 SächsPVDG)

57 Abs. 1,2 SächsPVDG finden sich auch im bis­he­rigen Poli­zei­ge­setz als § 37 Abs. 1, 1a Sächs­PolG.

Teil­weise neu sind die Rege­lungen in den §§ 58, 59 SächsPVDG. Die Auto­ma­ti­sierte Kenn­zei­chen­er­fas­sung nach § 58 SächsPVDG soll auch sta­tionär zuge­lassen werden. Beide Befug­nisse sollen ins­be­son­dere der Bekämp­fung schwerer grenz­über­schrei­tender Kri­mi­na­lität dienen z.B. an den Tran­sit­stre­cken ins Aus­land. Es darf dabei nicht zu flä­chen­de­ckender und dau­er­hafter Über­wa­chung kommen. Diesen Aspekt konnten wir durch die Betei­li­gung des Säch­si­schen Daten­schutz­be­auf­tragten bei der Ent­wurfs­er­ar­bei­tung erheb­lich stärken. Erfasste Daten werden, wenn keine Über­ein­stim­mung vor­legt, unver­züg­lich, tech­nisch auto­ma­ti­siert und spu­renlos gelöscht. Sollten Über­ein­stim­mungen vor­liegen, erfolgt eine Löschung nach 96 h, es sei denn die Auf­zeich­nungen werden als Beweis­mittel zur Auf­klä­rung einer kon­kreten Straftat benö­tigt.

Wir halten diese Maß­nahmen für not­wendig, um ins­be­son­dere die Eigen­tums­kri­mi­na­lität im grenz­nahen Raum zu bekämpfen. Es braucht aber aus unserer Sicht noch Klar­stel­lungen, dass die Polizei auch im grenz­nahen Raum nur stich­pro­ben­haft und auf Grund­lage eines doku­men­tierten Ein­satz­kon­zeptes agieren kann. Wir haben zudem in § 59 Abs. 4 SächsPVDG fest­ge­legt, dass diese Befug­nisse nach drei Jahren eva­lu­iert werden und aktiv durch den Gesetz­geber ver­län­gert werden müssen, falls sie weiter bestehen sollen.

(3) Unmit­tel­barer Zwang (u.a. § 40 SächsPVDG)

Die §§ 40 ff. SächsPVDG regeln den unmit­tel­baren Zwang durch die Polizei und ent­spre­chen teil­weise den bis­he­rigen §§ 31 ff. Sächs­PolG. Auch wenn es mög­lichst immer ver­mieden werden sollte, ist die Aus­übung von unmit­tel­barem Zwang für die Polizei als Trä­gerin des staat­li­chen Gewalt­mo­no­pols uner­läss­lich.

Das Poli­zei­recht kennt dabei bun­des­weit den Zwang mit­tels ein­fa­cher kör­per­li­cher Gewalt, Hilfs­mit­teln der kör­per­li­chen Gewalt (z.B. Fes­seln, Dienst­hunde oder Reiz­stoffe) oder Waffen (z.B. Schlag­stöcke oder Schuss­waffen). Je schlimmer der Anlass ist, desto wei­ter­ge­hend sind die recht­li­chen Mög­lich­keiten, desto strenger sind auch die Regeln für die Hand­ha­bung. Diese Regeln gelten grund­sätz­lich für jeden Poli­zei­voll­zugs­be­amten. In der Ver­gan­gen­heit wurde aller­dings bereits wei­tere Hilfs­mittel oder Waffen für Spe­zi­al­kräfte (Spe­zi­al­ein­satz­kom­mandos und mobile Ein­satz­kom­mandos) unter­ge­setz­lich erlaubt (z.B. Gewehr oder Spreng­mittel). Dies wollen wir klarer und ein­deu­tiger regeln, indem wir im Gesetz genau fest­legen, welche Hilfs­mittel und Waffen durch jeden Poli­zisten und welche beson­deren Waffen durch Spe­zi­al­kräfte genutzt werden.

Dies betrifft ins­be­son­dere den neuen § 46 PDVG Beson­dere Waffen. Dem­nach sollen aus­schließ­lich Spe­zi­al­kräfte bei ter­ro­ris­ti­schen Sze­na­rien die Mög­lich­keit zum Ein­satz sol­cher Waffen erhalten. Wer nicht bereit ist, die Spe­zi­al­kräfte in der Polizei robust aus­zu­rüsten, der stärkt indi­rekt jene poli­ti­schen Kräfte, die teil­weise seit Jahren den Ein­satz der Bun­des­wehr im Inneren for­dern.

Die Poli­zei­voll­zugs­be­amten in den Dienst­stellen vor Ort oder in der Bereit­schafts­po­lizei werden nicht mit diesen beson­deren Waffen aus­ge­stattet und dürfen sie auch nicht benutzen.

(4) Elek­tro­ni­sche Auf­ent­halts­über­wa­chung (§ 61 SächsPVDG)

Diese Befugnis gehört zu den Maß­nahmen zur Bekämp­fung extre­mis­ti­scher oder ter­ro­ris­ti­scher Gefahren. Kon­kret geht es um eine leich­tere Über­wa­chung von Per­sonen, die im Ver­dacht stehen, dass sie ter­ro­ris­ti­sche Straf­taten vor­be­reiten könnten. Wenn gegen die Betrof­fenen Auf­ent­halts­an­ord­nungen auf Grund­lage von § 21 Abs. 2 SächsPVDG erlassen worden sind, kann die Ein­hal­tung dieser Anord­nungen mit­tels der elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­über­wa­chung besser über­prüft werden. Auf Grund der Tiefe des Grund­rechts­ein­griffs muss die Maß­nahme durch einen Richter ange­ordnet werden.

Mit Blick auf ver­gan­gene statt­ge­fun­dene ter­ro­ris­ti­sche Taten in Europa ist die These berech­tigt, dass eine elek­tro­ni­sche Fuß­fessel allein Straf­taten wie auf dem Breit­scheid-Platz in Berlin, nicht ver­hin­dern kann. Des­halb wird es zu einer sol­chen Über­wa­chung nur im Rahmen einer ganzen Reihe von Maß­nahmen kommen, um Per­sonen, bei denen Indi­zien die Vor­be­rei­tung einer ter­ro­ris­ti­schen Straftat nahe­legen, besser beob­achten zu können. Das hält die SPD-Land­tags­frak­tion für gerecht­fer­tigt. Wir sehen aber auch die immer noch bestehenden Unsi­cher­heiten über die Wirk­sam­keit der Maß­nahme. Daher wollen wir, dass diese und noch wei­tere neue Befug­nisse nach drei Jahren eva­lu­iert, also auf ihre Wirk­sam­keit hin über­prüft werden.

(5) Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung (§§ 66 ff. SächsPVDG)

Die ver­schie­denen Mög­lich­keiten im Bereich der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung (TKÜ.) sind Stan­dard­maß­nahmen im Straf­recht, wenn es um die Auf­klä­rung mitt­lerer oder schwerer Kri­mi­na­lität geht. Aus Sicht der SPD-Frak­tion ist es ein wich­tiges Ziel, dass die Polizei solche Straf­taten mög­lichst ver­hin­dern soll.

Die TKÜ zur Gefah­ren­ab­wehr ist auch ver­fas­sungs­recht­lich zulässig. So hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) mit seiner Ent­schei­dung betref­fend das BKA-Gesetz kon­krete Anfor­de­rungen für die Aus­ge­stal­tung sol­cher prä­ven­tiv­po­li­zei­li­chen Rege­lungen abge­leitet.

Eine Unter­su­chung prä­ven­tiv­po­li­zei­li­cher Befug­nisse zur Ver­hin­de­rung schwerer Straf­taten 2015 durch die Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz kam zu dem Ergebnis, dass in den Poli­zei­ge­setzen der Länder erheb­liche Befug­nis­lü­cken etwa zur Über­wa­chung der Tele­kom­mu­ni­ka­tion und für den Ein­satz von sog. IMSI-Cat­chern oder Stör­sen­dern (Jam­mern) bestehen. Dadurch unter­scheidet sich das Ent­de­ckungs­ri­siko, dem sich poten­ti­elle ter­ro­ris­ti­sche Straf­täter aus­ge­setzt sehen, je nachdem, in wel­chem Bun­des­land sie agieren, und kann ihre Hand­lungs­mög­lich­keiten begüns­tigen.

Für den Ein­satz dieser Befug­nisse bestehen selbst­ver­ständ­lich hohe Hürden. So müssen hoch­wer­tige Rechts­güter (Leben, Leib, der Bestand des Staates oder ver­sor­gungs­kri­ti­sche Infra­struktur) gefährdet sein. Maß­nahmen der TKÜ müssen durch einen Richter ange­ordnet werden.

Es han­delt sich im Übrigen nicht, um die soge­nannte Quellen-TKÜ oder Online-Durch­su­chung, mit denen Mobil­te­le­fone unmit­telbar ver­deckt aus­ge­späht werden können. Diese lehnen wir als SPD-Frak­tion für das SächsPVDG ab.

(6) Schutz von zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­be­rech­tigten Per­sonen (§ 77 SächsPVDG)

Diese Vor­schrift stellt die nach §§ 53 und 53a StPO zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­be­rech­tigte Per­sonen und ihre Berufs­helfer unter Schutz. Dazu gehören bspw. Rechtsanwält/​innen und Ärzt/​innen aber auch Journalist/​innen Die Reich­weite des Schutzes hängt vom Umfang des Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rechts dieser Per­sonen ab. Die Erfas­sung und Ver­wen­dung von Erkennt­nissen, welche aus geschützten Ver­trau­ens­ver­hält­nissen stammen, müssen auch im Poli­zei­recht ver­boten sein.

Wie in der öffent­li­chen Anhö­rung des Gesetz­ent­wurfs im Innen­aus­schuss ange­spro­chen, sind die Aus­nahmen des Schutzes der Berufs­ge­heim­nis­träger in § 77 SächsPVDG zu weit gefasst. Die SPD-Frak­tion will das ändern und Berufs­ge­heim­nis­träger analog zur Rege­lung in § 62 BKA-Gesetz schützen. Dem­nach gilt das Schutz­ni­veau der §§ 53 und 53a StPO dann nicht, wenn die zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­be­rech­tigte Person für die Gefahr ver­ant­wort­lich ist.

 


Archiv 2018

 

Am 17. April hat die Staats­re­gie­rung den Refe­ren­ten­ent­wurf für das neue Poli­zei­ge­setz zur Anhö­rung frei­ge­geben. Das heißt, dass Ver­bände und Insti­tu­tionen um eine Stel­lung­nahme gebeten werden. Den Säch­si­schen Landtag hat der Ent­wurf noch gar nicht offi­ziell erreicht. Somit steht die Dis­kus­sion im Par­la­ment über die Vor­schläge noch aus.

Wir hätten uns gewünscht, dass das Innen­mi­nis­te­rium den Ent­wurf gleich­zeitig mit der Vor­stel­lung der Inhalte des Gesetzes ver­öf­fent­licht. Leider ist das nicht geschehen.

Natür­lich war aber die SPD an den Dis­kus­sionen im Vor­feld betei­ligt. Viele strit­tige Punkte konnten da schon abge­räumt werden. Wir sehen aber durchaus noch Ände­rungs­be­darf und auch Ände­rungs­mög­lich­keiten. Das haben wir in der letzten Woche auch so gesagt: www​.spd​-frak​tion​-sachsen​.de/​p​o​l​i​z​e​i​g​e​s​e​t​z​-​e​n​t​w​urf. Grund­sätz­lich stehen wir aber zu dem in der Absichts­er­klä­rung der Koali­tion  ver­ein­barten Zielen.

Die Kritik, die jetzt auf Basis ver­schie­dener Ver­öf­fent­li­chungen geäu­ßert wird, nehmen wir natür­lich ernst. Und wir werden natür­lich breit über die neuen Rege­lungen dis­ku­tieren – und zwar in der Frak­tion, im Landtag und natür­lich auch in der Öffent­lich­keit. Wir rechnen damit, dass dieser Pro­zess nach den Som­mer­fe­rien beginnen kann, wenn die Regie­rung den Ent­wurf dem Landtag über­mit­telt hat.

Wir freuen uns auf eine inten­sive Debatte. Dabei ist klar: Wir werden ver­ant­wor­tungs­be­wusst abwägen und haben immer die Aus­ge­wo­gen­heit von Sicher­heit und Frei­heit im Blick. Das hat Albrecht Pallas am Don­nerstag auch noch mal im Landtag gesagt: www​.spd​-frak​tion​-sachsen​.de/​p​a​l​l​a​s​-​b​e​i​m​-​n​e​u​e​n​-​p​o​l​i​z​e​i​g​e​s​e​t​z​-​v​e​r​a​n​t​w​o​r​t​u​n​g​s​b​e​w​u​s​s​t​-​a​b​w​a​e​gen

Wenn Sie Fragen oder Anmer­kungen zum Poli­zei­ge­setz haben, lassen Sie es uns wissen. Am besten über das For­mular unten oder an polizeigesetz@spd-fraktion-sachsen.de

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