Sächsischer Landtag beschließt Qualifizierungszeit

04.02.2026

Der Sächsische Landtag hat das Gesetz zur Einführung der Qualifizierungszeit beschlossen. Damit erhält Sachsen ab dem 1. Januar 2027 einen Rechtsanspruch auf drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit pro Jahr. Der Beschluss setzt den Koalitionsvertrag von CDU und SPD um und ist das Ergebnis eines breiten gesellschaftlichen Engagements.

Ausgangspunkt war der Volksantrag „5 Tage Bildungszeit für Sachsen“, den ein Bündnis unter Federführung des DGB auf den Weg gebracht hat. Über 55.600 Unterstützerinnen und Unterstützer haben den Volksantrag unterzeichnet und damit deutlich gemacht: Qualifizierung, Weiterbildung und ehrenamtliches Engagement brauchen Zeit – und diese Zeit darf nicht auf Kosten von Urlaub oder Familie gehen.

„Über 55.000 Unterschriften unter dem Volksantrag waren ein klarer Auftrag an die Politik.“

Henning Homann

Fraktionsvorsitzender


Ein Gewinn für Beschäftigte, Ehrenamt und Gesellschaft

Die Qualifizierungszeit schafft neue Möglichkeiten für berufliche Weiterbildung, für Qualifizierung im Ehrenamt und für politische Bildung. Ob Rettungslehrgang bei der Bergwacht, Trainerlizenz im Sport, Fortbildung bei der Feuerwehr oder betriebliche Weiterbildung – all das ist kein Urlaub, sondern ein Dienst an der Gesellschaft und ein Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Gerade in Zeiten des Wandels und des Fachkräftemangels ist kontinuierliche Qualifizierung unverzichtbar. Mit der Qualifizierungszeit stärkt Sachsen die Kompetenzen der Beschäftigten, unterstützt das Ehrenamt und investiert in eine zukunftsfähige Arbeitswelt.


Klar geregelt und fair ausgestaltet

Mit dem beschlossenen Gesetz wird die Bildungsfreistellung künftig Qualifizierungszeit heißen. Der Anspruch ist gesetzlich klar definiert und ausgewogen ausgestaltet:

  • Es besteht ein Rechtsanspruch auf drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit pro Jahr.
  • Berufliche Bildung, Qualifizierung für das Ehrenamt und politische Bildung sind im Gesetz klargeregelt.
  • Die Beantragung erfolgt mit zwölf Wochen Vorlauf beim Arbeitgeber – schriftlich oder elektronisch.
  • Ein Teilnahmenachweis ist spätestens zwölf Wochen nach der Qualifizierungszeit vorzulegen.
  • Beschäftigte an Schulen und Hochschulen sollen ihren Anspruch in der Regel in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit nutzen.
  • Kleine und mittlere Unternehmen werden entlastet: Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten erhalten eine pauschale Erstattung des Arbeitsentgelts von 115 Euro pro Tag durch den Freistaat Sachsen.
  • Um die betriebliche Organisation zu sichern, kann die Qualifizierungszeit versagt werden, wenn bereits ein Viertel der Beschäftigten im Betrieb den Anspruch im laufenden Jahr nutzt.

Ein tragfähiger Kompromiss

Mit der Qualifizierungszeit ist ein Kompromiss gelungen, der die Interessen von Beschäftigten, Ehrenamt, Wirtschaft und Arbeitgebern miteinander verbindet. Das Gesetz schließt Missbrauch aus, schafft Planungssicherheit für Betriebe und eröffnet zugleich echte Freiräume für Qualifizierung und Weiterbildung.

Der Beschluss im Sächsischen Landtag zeigt, was möglich ist, wenn gesellschaftliches Engagement, Gewerkschaften und Politik gemeinsam an einem Ziel arbeiten: Sachsen besser zu machen und den Zusammenhalt zu stärken.

Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2027 werden die notwendigen Rechtsverordnungen erarbeitet, damit alle Regelungen rechtzeitig vorliegen. Die Qualifizierungszeit ist damit ein wichtiger Schritt für ein modernes, solidarisches und zukunftsfähiges Sachsen.


Häufige Fragen zur Qualifizierungszeit in Sachsen

Die Qualifizierungszeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf drei Tage bezahlte Freistellung pro Jahr für Weiterbildung und Qualifizierung. Sie gilt ab dem 1. Januar 2027 für Beschäftigte in Sachsen.

Die Qualifizierungszeit kann genutzt werden für:
Berufliche Weiterbildung
– Qualifizierung für ehrenamtliches Engagement, z. B. bei Feuerwehr, Sport, Rettungsdiensten, Jugend- oder Sozialarbeit
Politische Bildung

Der gesetzliche Anspruch beträgt drei Tage pro Kalenderjahr.

Ja, in bestimmten Fällen. Die Qualifizierungszeit kann versagt werden, wenn bereits ein Viertel der Beschäftigten im Betrieb im laufenden Jahr Qualifizierungszeit in Anspruch nimmt. Ziel ist es, die betriebliche Organisation sicherzustellen.

Ja. Beschäftigte an Schulen und Hochschulen sollen ihren Anspruch auf Qualifizierungszeit in der Regel während der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit geltend machen.

Ja. Die Qualifizierungszeit ist bezahlt. Das Arbeitsentgelt wird während der Qualifizierungszeit weitergezahlt.

Der Anspruch auf Qualifizierungszeit tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Sachsen Anspruch auf Qualifizierungszeit. Details zu Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Ausnahmen regelt das Gesetz.

Die Qualifizierungszeit muss mindestens zwölf Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Ja. Ein Teilnahmenachweis über die absolvierte Qualifizierungsmaßnahme muss spätestens zwölf Wochen nach Abschluss der Qualifizierungszeit vorgelegt werden.

Nein. Die Qualifizierungszeit ist kein Urlaub. Sie dient ausschließlich der Qualifizierung und Weiterbildung und wird unabhängig vom Urlaubsanspruch gewährt.

Ja. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten erhalten vom Freistaat Sachsen eine anteilige Erstattung des während der Qualifizierungszeit gezahlten Arbeitsentgelts.


„Besonders wichtig ist uns die Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen durch eine anteilige Kostenerstattung. So verbinden wir soziale Sicherheit, Fachkräftesicherung und Ehrenamt zu einer modernen und fairen Arbeitskultur für Sachsen. Sachsen holt damit auf zu vielen anderen Bundesländern, in denen Bildungszeit längst selbstverständlich ist.“

Gerald Eisenblätter

stellvertretender Fraktionsvorsitzender

Vom Volksantrag zur Umsetzung