SPD fordert Prüfung zu Vorgängen beim Verfassungsschutz

2. Juli 2020

Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages befasst sich mit den Vorgängen

Sabine Friedel, stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende der SPD-Frak­tion im Säch­si­schen Landtag und Mit­glied der Par­la­men­ta­ri­schen Kon­troll­kom­mis­sion, zur der heu­tigen Sit­zung des Land­tags-Innen­aus­schusses:

„Innen­mi­nister Wöller und der Prä­si­dent des Lan­des­amtes für Ver­fas­sungs­schutz haben im Innen­aus­schuss aus­führ­lich Rede und Ant­wort gestanden. Auf Basis der bis­he­rigen Infor­ma­tionen habe ich den Ein­druck gewonnen, dass es zwi­schen dem Lan­desamt und seiner Fach­auf­sicht seit einigen Monaten eine unter­schied­liche Rechts­auf­fas­sung über die Frage gibt, ob recht­mäßig erho­bene Daten über Abge­ord­nete der AfD nach der Aus­wer­tung wieder zu löschen sind oder gespei­chert werden dürfen.

Wer von beiden – salopp gesagt – Recht hat, lässt sich nur beur­teilen, wenn man mehr über die Daten weiß. Des­halb ist es wichtig, dass die Par­la­men­ta­ri­sche Kon­troll­kom­mis­sion (PKK) zügig alle rele­vanten Doku­mente vor­ge­legt bekommt und sich ein eigenes Bild macht. Auch bei anderen Vor­gängen (z.B. beim Natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Unter­grund oder beim sog. „USB-Stick”-Vorfall) hat die PKK inten­sive Prü­fungen vor­ge­nommen und dann das Par­la­ment und die Öffent­lich­keit über ihre Bewer­tung unter­richtet. So sollte auch im aktu­ellen Fall vor­ge­gangen werden.

Laut Ver­fas­sungs­schutz­ge­setz muss die PKK umfas­send über die all­ge­meine Tätig­keit des Lan­des­amts und über beson­dere Vor­gänge infor­miert werden. Dass der Sach­ver­halt sowohl die PKK als auch den Innen­aus­schuss über einen Pres­se­ar­tikel erreicht hat, ist aus unserer Sicht ein großes Pro­blem. Erst recht, weil es um die Spei­che­rung von Infor­ma­tionen über Abge­ord­nete geht. Das ist ein extrem sen­si­bles Thema: Unsere wehr­hafte Demo­kratie ver­bietet das Spei­chern im Ein­zel­fall nicht, aber sie setzt gleich­zeitig hohe Hürden dafür.

Im Ver­fas­sungs­schutz­be­reich gilt wie für den Rechts­staat gene­rell: Der Zweck hei­ligt nicht die Mittel. Recht­mä­ßig­keit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit müssen bei allen Maß­nahmen, die Grund­rechte beschränken, der wich­tigste Maß­stab sein.“