Booster fürs Wohnen: Zweckentfremdungsverbot und Gebäudetyp E beschlossen

19. Januar 2024

Heute hat der Aus­schuss für Regio­nal­ent­wick­lung im Säch­si­schen Landtag den von der Koali­tion ein­ge­brachten Gesetz­ent­wurf für ein Zweck­ent­frem­dungs­verbot von Wohn­raum sowie eine kleine Novelle der Säch­si­schen Bau­ord­nung beschlossen. Dazu erklärt Juliane Pfeil, Obfrau der SPD-Frak­tion im Aus­schuss:

„Unser Ziel ist es, dass Mieten auch für Nor­mal­ver­diener erschwing­lich bleiben. Mit dem Gesetz geben wir den Kom­munen, nach Miet­preis­bremse und der bes­seren För­de­rung des sozialen Woh­nungs­baus, einen wei­teren Bau­stein an die Hand.“  

Albrecht Pallas, Spre­cher für Bauen und Wohnen, führt weiter aus: „Bezahl­barer Wohn­raum in den säch­si­schen Groß­städten ist Man­gel­ware. Daher müssen wir im Frei­staat alle Mög­lich­keiten aus­schöpfen, preis­güns­tigen Wohn­raum zu sichern oder wie­der­her­zu­stellen. Die Zweck­ent­frem­dung von Wohn­raum, vor allem durch tou­ris­ti­sche Ver­mark­tung, ist in Dresden und Leipzig weiter im Kommen. Des­halb brau­chen die Kom­munen eine geeig­nete Rechts­grund­lage, um dagegen mit eigenen Sat­zungen vor­zu­gehen.“

„Und wir müssen auch schneller und ein­fa­cher Wohn­raum schaffen. Mit einer kleinen Novelle der Bau­ord­nung und der Ein­füh­rung eines Gebäu­detyp E erhoffen wir uns einen Booster für den Woh­nungsbau. Durch Abbau und Ver­ein­fa­chung von Bau­normen ermög­li­chen wir neue Impulse für schnel­leres und bezahl­bares Bauen, gerade auch für den sozialen Woh­nungsbau“, so Pfeil abschlie­ßend.

Mit dem Zweck­ent­frem­dungs­ver­bots­ge­setz können Städte und Gemeinden mit ange­spanntem Woh­nungs­markt in ihren Sat­zungen fest­schreiben, dass Miet­woh­nungen nicht als Feri­en­woh­nungen für Airbnb oder ähn­li­ches aus­ge­wiesen und genutzt werden dürfen und so dem regu­lären Woh­nungs­markt ent­zogen werden. Bestehende Feri­en­woh­nungen bleiben davon aus­ge­nommen.

Die kleine Novelle der Säch­si­schen Bau­ord­nung im Zuge der Abwen­dung eines EU-Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­rens gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land umfasst neben Rege­lungen zur Bau­vor­la­ge­be­rech­ti­gung auch die Ein­füh­rung eines Gebäu­detyp E, den Ent­fall der Stell­platz­pflicht bei Gebäu­de­auf­sto­ckungen, eine Ver­ein­fa­chung bei der Errich­tung von Elektro-Lade­säulen sowie die Anhe­bung von Höhen­be­gren­zungen von Funk­masten zur Ver­bes­se­rung des 5G-Mobil­funk­netzes.