Bonus für sorbische Bewerber beim Zugang zum Lehramtsstudium beschlossen

17. Mai 2017

„Als wei­teren Bau­stein zur Gewin­nung von Lehr­kräften mit sor­bi­schen Sprach­kennt­nissen haben wir heute das Säch­si­sche Hoch­schul­zu­las­sungs­ge­setz geän­dert. Künftig haben alle Bewerber mit Sor­bisch-Kennt­nissen ver­ein­fachte Zugangs­be­din­gungen zum Lehr­amts­stu­dium. Die bisher nur für das Fach Sor­bisch gel­tende Rege­lung wird auf alle Lehr­amts­fä­cher aus­ge­weitet“, so Sabine Friedel, bil­dungs­po­li­ti­sche Spre­cherin der SPD-Frak­tion.

„So wird gesi­chert, dass junge Men­schen mit ver­tieften Sor­bisch-Sprach­kennt­nissen einen Bonus bei der Imma­tri­ku­la­tion haben. Der kommt nun auch zum Zuge, wenn Bewerber Fächer wie Mathe­matik, Bio­logie oder Sport wählen. Damit stärken wir lang­fristig das soge­nannte 2plus-Kon­zept, das auf das frühe par­al­lele Erlernen von Sor­bisch und Deutsch zielt. Und wir schaffen die Vor­aus­set­zung, den sor­bi­schen Sprach­an­teil an den sor­bi­schen Schulen zu erhöhen. Wir werden weiter für das Sor­bisch-Lehramt werben. Durch den Erhalt des Sor­bi­schen – ins­be­son­dere an den Schulen mit 2plus-Kon­zept – leisten wir einen aktiven Bei­trag zur Durch­set­zung des ver­fas­sungs­mäßig ver­brieften Rechts der Sorben auf Bewah­rung ihrer Iden­tität.“

Hin­ter­grund: Mit Artikel 3 Nummer 4 des „Gesetzes zur Neu­re­ge­lung der Berufs­aka­demie im Frei­staat Sachsen und Aktua­li­sie­rung von gesetz­li­chen Rege­lungen im ter­tiären Bil­dungs­be­reich“ wird das Zulas­sungs­kri­te­rium von ver­tieften Sor­bisch-Sprach­kennt­nissen bei Auf­nahme eines Lehr­amts­stu­diums auf alle Lehr­amts­fä­cher in den ver­schie­denen Schul­arten aus­ge­weitet. Ab 1. August 2017 heißt es in § 6 Absatz 2 des Säch­si­schen Hoch­schul­zu­las­sungs­ge­setzes: „Bei Stu­di­en­be­wer­bern für einen Lehr­amts­stu­di­en­gang ist der Nach­weis ver­tiefter Kennt­nisse der sor­bi­schen Sprache bei der Aus­wahl­ent­schei­dung im Hin­blick auf die Ver­pflich­tungen aus Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 11 der Ver­fas­sung des Frei­staates Sachsen ange­messen zu berück­sich­tigen.“